Wörth8 – Absichtserklärung

Dies ist noch kein Direktkreditvertrag, sondern eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung darüber, dass Sie erwägen, uns mit einem Direktkredit zu unterstützen.

Dies hilft dem Hausprojekt Wörth8, eine Übersicht über potenzielle finanzielle Unterstützung zu erhalten. Potenzielle Direktkreditgeber*innen werden per Newsletter auf dem Laufenden gehalten und vor dem Kauf des Hauses wegen eines tatsächlichen Direktkredits kontaktiert.

Falls Sie sich vorstellen können, Wörth8 in naher Zukunft (in den nächsten 1-3 Monaten) mit einem Direktkredit zu unterstützen, füllen Sie bitte nachfolgende Felder aus und senden Sie das Formular ab.

Vielen Dank für Ihre Unterstützungsabsicht und Ihr Vertrauen!

Je geringer der Zins, desto einfacher wird es, sozial verträgliche Mieten zu gewährleisten
Brauchen Sie Ihr Geld in absehbarer Zeit, z. B. in 2 Jahren, oder möchten Sie es uns auf unbestimmte Zeit mit einer von der Höhe abhängigen Kündigungszeit leihen?
Der Newsletter kann jederzeit über einen Unsubscribe-Link einfach abbestellt werden

Rechtliche Hinweise: Direktkredite sind Nachrangdarlehen mit einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel. Die Klausel besagt zum einen, dass kein Geld zurückgezahlt werden muss, falls dadurch die Zahlungsfähigkeit der Haus GmbH gefährdet ist. Zum anderen werden im Falle einer Insolvenz der GmbH zuerst sämtliche vorrangigen Bankkredite und Forderungen bedient und erst dann die Direktkreditgeber:innen. Wir sind daher verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Direktkredite mit erheblichen Risiken verbunden sind und es im Falle einer Insolvenz auch zum teilweisen bis vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens kommen kann.

Anlagevolumen und Prospektpflicht: Die Wörth8 e.V. und die noch zu gründende Wörth8 Haus GmbH werden jeweils Nachrangdarlehen annehmen. Im Rahmen des Vermögensanlagengesetzes gelten sie somit als die Emittenten der Vermögensanlagen, welche sich durch ihren Zinssatz unterscheiden. Jede der Emittenten wird für jede einzelne seiner Vermögensanlagen innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 100.000,- Euro annehmen. Es besteht daher keine Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz.